Beitragsordnung

Laut § 7 der Satzung haben die Mitglieder zu Beginn des Geschäftsjahres Jahresbeiträge im voraus zu entrichten. Diese Beitragsordnung regelt die Einzelheiten über die Beitragsstruktur und die Beitragshöhe sowie über Umlagen und Gebühren.

 

§ 1 Erhebungszeitraum und Fälligkeit

 

Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist als Jahresbeitrag in voller Höhe im voraus zu zahlen. Dieser Beitrag wird spätestens einen Monat nach Beginn des laufenden Kalenderjahres fällig, bei Eintritten einen Monat nach Beginn der Mitgliedschaft.

Bei Eintritten während des laufenden Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag zu erheben, wenn der Eintritt in den ersten beiden Quartalen des laufenden Geschäftsjahres erfolgte, und der halbe Jahresbeitrag, wenn der Eintritt in den letzten beiden Quartalen des laufenden Geschäftsjahres erfolgte.

Bei Vereinsaustritten bleibt die Beitragsschuld für das volle Geschäftsjahr erhalten.

 

§ 2 Zahlungsweise

 

Regelzahlungsform ist das Einzugsermächtigungsverfahren. Zur Anwendung dieses Verfahrens ist es erforderlich, dass das Mitglied dem Verein eine schriftliche Einzugsermächtigung zu Lasten seines Girokontos gibt.

 

Konto des Vereins ist:

 

 

Volksbank Lübbecker Land eG
IBAN: DE78 4909 2650 0000 0300 03
BIC: GENODEM1LUB

 

Der Vorstand wird ermächtigt, im Bedarfsfalle Bearbeitungsgebühren für den zusätzlichen Aufwand bei Bareinzahlungen und Überweisungen, Rücklastschriften, sowie bei Zahlungsverzug festzusetzen.

 

§ 3 Beitragshöhe

 

Die Beiträge werden nach Einzelpersonen und Familien, sowie juristischen Personen (Firmen, Institutionen und Vereine) unterschieden.

Für Einzelpersonen wird ein Jahresbeitrag von 18 € erhoben.

Für Familien wird ein Familienbeitrag von 26 € erhoben. Zu einer Familie zählen alle zu einem Haushalt gehörige Personen.

Juristische Personen (Kapital- und Personengesellschaften, Einzelfirmen, öffentliche Institutionen und eingetragene Vereine) bezahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 26 €.

Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen abweichende Beiträge festsetzen.

 

 

Dielingen, 01.09.2002