Satzung der „Dielinger Runde”

(Satzung in der Fassung vom 24.10.2000,
geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 02.05.2001, sowie in zweiter Änderung am 13.06.2006)

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Dielinger Runde”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rahden unter der Nummer VR 0403 eingetragen und führt den Zusatz “e.V.” im Namen.

Der Vereinssitz ist Stemwede, Ortsteil Dielingen

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohn , Arbeits- und Lebensverhältnisse im Ort Dielingen und seinen angrenzenden Bereichen.

Um diesen Zweck zu erreichen, wird sich der Verein insbesondere in den folgenden Bereichen betätigen:

- Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
- Förderung der Integration ausländischer Mitbürger und der Völkerverständigung
- Forderung der Verkehrssicherheit (insbesondere Schulwegsicherung)
- Förderung des Heimatgedankens und lokalen Brauchtums

Zur Umsetzung der vorgenannten Ziele kann der Verein Arbeitsgruppen einrichten.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

4. Mitglieder

Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.

 

5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluß wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig. Neumitglieder können ihre Mitgliedsrechte erst nach Bezahlung des ersten Beitrages ausüben.

Die Mitgliedschaft endet:

- bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei Kapital- und Personengesellschaften sowie Einzelfirmen durch Erlöschen.
- nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muß mindestens einen Monat vor dem Kündigungszeitpunkt schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
- durch Beschluß des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit, wenn das Mitglied die Vereinssatzung vorsätzlich verletzt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise geschädigt hat.
- bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug befinden, durch Beschluss des Vorstandes. Bevor dieser ergeht, ist das Mitglied anzuhören.

Im Falle eines Ausschlusses müssen dem Mitglied die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Die Beitragsschuld bis zum Jahresende bleibt erhalten.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Versammlungen teilzunehmen, sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder sind in ihren gesellschaftlichen Aktivitäten frei. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

7. Mitgliedsbeiträge

Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer Beitragsordnung festgelegt wird. Diese Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen, und tritt mit Beginn des dem Beschlußjahr folgenden Kalenderjahres in Kraft. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Termin bestimmen.

Die Beitragsordnung soll zwischen natürlichen und anderen Personen unterscheiden.

8. Organe

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung, und der

- der Vorstand.

9. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder einberufen.

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich im Gemeindeanzeiger unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.

Sofern der Erscheinungstermin des Gemeindeanzeigers eine fristgerechte Einladung unmöglich macht, kann die Einladung auch durch Postzustellung erfolgen. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben bzw. im Gemeindeanzeiger veröffentlicht worden ist.

Eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über eine Änderung der Satzung beschließen soll, muß den zu ändernden und den geänderten Paragraphen im Wortlaut enthalten.

Anträge zur Tagesordung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Werktage vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn bei weniger als 60 zur Abstimmung berechtigten Mitglieder ein Drittel, bei mehr als 60 zur Abstimmung berechtigten Mitglieder zwanzig davon anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit wegen einer zu geringen Anzahl von erschienenen Mitgliedern wird eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn der ersten Versammlung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder sofort beschlußfähig. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit der möglichen zweiten Versammlung hinzuweisen.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Sie wählt den Vorstand sowie sonstige Organe des Vereins

- Sie wählt zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.

- Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über deren Entlastung.

- Sie beschließt über die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.

- Sie beschließt über Satzungsänderungen. Zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

- Sie beschließt über die Auflösung des Vereins gemäß § 14 dieser Satzung.

11. Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.

Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben.

Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen lassen, wenn nicht mehr als zwei persönlich anwesende Mitglieder widersprechen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen erhalten hat.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung in offener Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse festhalten.

Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

12. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen beiden Stellvertretern, einem Kassierer, dessen Stellvertreter, einem Schriftführer, und einem Beisitzer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die alleinvertretungsberechtigt sind.

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Kassierers und des Schriftführers soll nicht im gleichen Jahr wie die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Kassieres und des Beisitzers erfolgen.

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige interne Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

Im Falle der Niederlegung des Amtes eines Vorstandsmitglieds im Sinne des § 26 BGB hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Die auf dieser Mitgliederversammlung vorgenommene Neuwahl gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Amtszeit des neuen Vorstandes beginnt mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfand.

13. Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

- Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne des Vereins.

- Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse.

- Er erstellt einen jährlichen Haushaltsplan, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

- Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er muß hierüber jederzeit Rechenschaft ablegen können.

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder übertragen.

14. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Beschlußunfähigkeit wird analog zu § 9 dieser Satzung verfahren, wobei erst nach der zweiten nicht beschlußfähigen Versammlung die Mindestanzahl der anwesenden Mitglieder wegfällt.

Das Vermögen des Vereins soll bei Auflösung des Vereins an den Heimatverein Stemwede fallen.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.

Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

 

Tag der Errichtung dieser Satzung: 13.06.2006